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   BSG, 29.10.1987 - 11a RA 52/86   

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BSG, 29.10.1987 - 11a RA 52/86 (https://dejure.org/1987,17197)
BSG, Entscheidung vom 29.10.1987 - 11a RA 52/86 (https://dejure.org/1987,17197)
BSG, Entscheidung vom 29. Oktober 1987 - 11a RA 52/86 (https://dejure.org/1987,17197)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 02.11.1983 - 11 RA 54/82

    Teilzahlung - Hinterbliebenenrente - Fortsetzung der Teilzahlungen

    Auszug aus BSG, 29.10.1987 - 11a RA 52/86
    Auch die von israelischen Staatsangehörigen aufgrund von Art. 2 § 49a Abs. 2 AnVNG (= Art. 2 § 51a Abs. 2 ArVNG) i.V.m. dem SozSichAbk ISR nachentrichteten Beiträge begründen bzw erhöhen die Rente grundsätzlich erst ab dem auf die Einzahlung folgenden Monat (Weiterentwicklung von BSG vom 2.11.1983 - 11 RA 54/82 = BSGE 56, 29 [BSG 02.11.1983 - 11 RA 54/82] = SozR 2200 § 1290 Nr. 18).

    Der erkennende Senat hat am 2. November 1983 (BSGE 56, 29 = SozR 2200 § 1290 Nr. 18) bereits entschieden, daß nach der Sondervorschrift des Art. 2 § 49a Abs. 2 AnVNG nachentrichtete Beiträge grundsätzlich erst von dem auf die tatsächliche Entrichtung folgenden Monat an einen Anspruch auf eine (höhere) Rente begründen.

    Darin hat er in einem Falle der Nachentrichtung nach § 10 WGSVG die Entscheidung in SozR 2200 § 1290 Nr. 18 im weiteren noch dahin fortgeführt, daß mit § 67 AVG bzw Art. 4 § 2 Abs. 2 WGSVÄndG allerdings nicht ausgeschlossen werde, in bestimmten Fällen die nachentrichteten Beiträge als zu einem früheren Zeitpunkt entrichtet anzusehen, so daß dann auch die (höhere) Rente von diesem früheren Zeitpunkt an gezahlt werden müsse.

    Hat die Beklagte, ohne sich in der Revisionserwiderung insoweit auf konkrete Entscheidungen des BSG zu beziehen, gemäß ihrer "Verwaltungspraxis" gleichwohl für den Rentenbeginn eine Rückwirkung bis zu dem auf das Spezifizierungsschreiben folgenden Monat eingeräumt (s hierzu das in SozR 2200 § 1290 Nr. 18 herangezogene Urteil des 12. Senats in SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 29; SozR aaO Nrn 36, 43, 55, 66 sowie SozR 5070 § 10a Nr. 10), dann braucht der Senat hierzu im einzelnen nicht Stellung zu nehmen; dem mag eine entsprechende Anwendung des in § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG (Bereiterklärung) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens aus Billigkeit zugrunde liegen, die sich jedenfalls günstig für den Kläger ausgewirkt hat.

  • BSG, 16.02.1984 - 1 RJ 34/83

    Berufsunfähigkeitsrente - Erfüllung der erforderlichen Wartezeit - Eintritt des

    Auszug aus BSG, 29.10.1987 - 11a RA 52/86
    Den Gedanken, auch bei Nachentrichtungen aufgrund letzterer Vorschrift könne für den Beginn der Rente nichts anderes gelten als in Art. 4 § 2 Abs. 2 WGSVÄndG normiert, hat der Senat schon im Urteil vom 28. August 1984 (SozR 5075 Art. 4 § 2 Nr. 2) zum Ausdruck gebracht (s auch Urteil vom 20. Juni 1985 - 11a RA 19/84 - sowie 1. Senat in BSGE 56, 173, 179 = SozR 5070 10a Nr. 10 und SozR 1300 § 44 Nr. 25).

    Hat die Beklagte, ohne sich in der Revisionserwiderung insoweit auf konkrete Entscheidungen des BSG zu beziehen, gemäß ihrer "Verwaltungspraxis" gleichwohl für den Rentenbeginn eine Rückwirkung bis zu dem auf das Spezifizierungsschreiben folgenden Monat eingeräumt (s hierzu das in SozR 2200 § 1290 Nr. 18 herangezogene Urteil des 12. Senats in SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 29; SozR aaO Nrn 36, 43, 55, 66 sowie SozR 5070 § 10a Nr. 10), dann braucht der Senat hierzu im einzelnen nicht Stellung zu nehmen; dem mag eine entsprechende Anwendung des in § 142 Abs. 1 Nr. 2 AVG (Bereiterklärung) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens aus Billigkeit zugrunde liegen, die sich jedenfalls günstig für den Kläger ausgewirkt hat.

  • BSG, 07.08.1974 - 7 RAr 30/73

    Ein Anspruch auf Förderung des Studiums kann nicht auf eine erteilte Zusage

    Auszug aus BSG, 29.10.1987 - 11a RA 52/86
    Abgesehen davon, daß die der Revisionsbegründung zu diesem Punkt beigefügten "Besonderen Hinweise" als frühestes Datum nicht das des (ersten) Antrages, sondern das der (konkretisierten) Bereiterklärung nennen, die der Kläger erst im März 1984 abgegeben hat, könnte er darum keine Gleichbehandlung beanspruchen, weil eine Verwaltungsübung, die dem Gesetz nicht entspricht, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung zu begründen vermag (BSGE 38, 63, 68 = SozR 4100 § 151 Nr. 1; SozR 4100 § 41 Nr. 21; SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 19; Urteil vom 15. Juni 1976 - 7 RAr 11/75 - AuB 1977, 94).
  • BSG, 28.08.1984 - 11 RA 50/83

    Unrichtige Auskunft - Nachentrichtung - Neufeststellung der Rente

    Auszug aus BSG, 29.10.1987 - 11a RA 52/86
    Den Gedanken, auch bei Nachentrichtungen aufgrund letzterer Vorschrift könne für den Beginn der Rente nichts anderes gelten als in Art. 4 § 2 Abs. 2 WGSVÄndG normiert, hat der Senat schon im Urteil vom 28. August 1984 (SozR 5075 Art. 4 § 2 Nr. 2) zum Ausdruck gebracht (s auch Urteil vom 20. Juni 1985 - 11a RA 19/84 - sowie 1. Senat in BSGE 56, 173, 179 = SozR 5070 10a Nr. 10 und SozR 1300 § 44 Nr. 25).
  • BSG, 31.10.1978 - 4 RJ 105/77

    Anspruch auf höhere Rente - Nachentrichtete Rente - Nachfolgender Monat

    Auszug aus BSG, 29.10.1987 - 11a RA 52/86
    Hiernach ist das Schutzbedürfnis der von der Norm Erfaßten im Vergleich zu den in SozR 2200 § 1290 Nr. 13 aufgeführten Fällen nicht so groß, daß sich ein rückwirkender Rentenbeginn als notwendig erwiese, zumal es sich um eine einmalige Massenerscheinung mit Nachentrichtungszeiträumen bis zu 18 Jahren handelt.
  • BSG, 15.06.1976 - 7 RAr 11/75

    Zur Frage der Förderung des Studiums an einer Fachschule für Optik und

    Auszug aus BSG, 29.10.1987 - 11a RA 52/86
    Abgesehen davon, daß die der Revisionsbegründung zu diesem Punkt beigefügten "Besonderen Hinweise" als frühestes Datum nicht das des (ersten) Antrages, sondern das der (konkretisierten) Bereiterklärung nennen, die der Kläger erst im März 1984 abgegeben hat, könnte er darum keine Gleichbehandlung beanspruchen, weil eine Verwaltungsübung, die dem Gesetz nicht entspricht, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung zu begründen vermag (BSGE 38, 63, 68 = SozR 4100 § 151 Nr. 1; SozR 4100 § 41 Nr. 21; SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 19; Urteil vom 15. Juni 1976 - 7 RAr 11/75 - AuB 1977, 94).
  • BSG, 20.06.1985 - 11a RA 19/84
    Auszug aus BSG, 29.10.1987 - 11a RA 52/86
    Den Gedanken, auch bei Nachentrichtungen aufgrund letzterer Vorschrift könne für den Beginn der Rente nichts anderes gelten als in Art. 4 § 2 Abs. 2 WGSVÄndG normiert, hat der Senat schon im Urteil vom 28. August 1984 (SozR 5075 Art. 4 § 2 Nr. 2) zum Ausdruck gebracht (s auch Urteil vom 20. Juni 1985 - 11a RA 19/84 - sowie 1. Senat in BSGE 56, 173, 179 = SozR 5070 10a Nr. 10 und SozR 1300 § 44 Nr. 25).
  • BSG, 18.05.1988 - 1 RA 45/87

    Rente - Beiträge - Nachentrichtung - Tatsächliche Zahlung

    Dies haben die für Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) wiederholt ausgesprochen und daran die Folgerung angeschlossen, daß bezüglich des Beginns einer auf nach Art. 2 § 49a Abs. 2 AnVNG bzw. Art. 2 § 51a Abs. 2 ArVNG nachentrichteten Beiträgen beruhenden (höheren) Leistung auf die Grundregelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 AVG bzw. des ihm entsprechenden § 1290 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zurückzugreifen ist (BSG SozR 2200 § 1290 Nr. 13 S. 17; BSGE 56, 28, 30 = SozR a.a.O. Nr. 18 S. 30; Urteil vom 29. Oktober 1987 - 11a RA 52/86 -; ebenso für den Fall der Beitragsnachentrichtung durch Vertriebene gemäß Art. 2 § 50 Abs. 1 und 2 AnVNG = Art. 2 § 52 Abs. 1 und 2 ArVNG BSGE 21, 193, 198 = SozR Nr. 4 zu Art. 2 § 52 ArVNG und BSG SozR Nr. 13 zu Art. 2 § 52 ArVNG; für den Fall der Beitragsnachentrichtung nach § 10a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung - WGSVG - BSGE 56, 173, 178 f = SozR 5070 § 10a Nr. 10 S. 31 f).

    Daß die in Art. 4 § 2 Abs. 2 WGSVÄndG normierte Begrenzung der Auswirkungen der Nachentrichtung für den Rentenbeginn auch für andere Sondervorschriften über eine Beitragsnachentrichtung Bedeutung hat, ist in der Rechtsprechung des BSG bereits mehrfach zum Ausdruck gekommen (vgl. Urteile des 4. Senats vom 31. Oktober 1978, a.a.O., S. 20 sowie des 11. Senats vom 28. August 1984 in SozR 5075 Art. 4 § 2 Nr. 2 S. 3 und vom 29. Oktober 1987 - 11a RA 52/86 -; siehe auch Urteile des erkennenden Senats vom 16. Februar 1984 in BSGE 56, 173, 179 = SozR 5070 § 10a Nr. 10 S. 32 und vom 21. Juli 1987 in SozR 1300 § 44 Nr. 25 S. 66).

    Dabei ist betont worden, es werde weder durch § 67 AVG noch durch Art. 4 § 2 Abs. 2 WGSVÄndG ausgeschlossen, daß in bestimmten Fällen die nachentrichteten Beiträge - auch mit Auswirkungen auf einen früheren Rentenbeginn - als zu einem früheren Zeitpunkt entrichtet gelten; eine derartige Rückwirkung komme Beiträgen jedenfalls dann zu, wenn den Versicherten an der späten Entrichtung kein oder kein erhebliches Verschulden treffe, vor allem wenn der Versicherungsträger zu Unrecht das Recht zur Beitragsnachentrichtung bestritten und den Versicherten so von einer früheren Einzahlung abgehalten habe (so der 11. Senat im Urteil vom 29. Oktober 1987, a.a.O., in Fortführung seiner Entscheidung vom 2. November 1983 in BSGE 56, 28, 31 = SozR 2200 § 1290 Nr. 18 S. 32).

  • BSG, 18.05.1988 - 1 RA 33/87

    Anspruch auf Rente aus nachzuentrichtenden Beiträgen - Unzulässigkeit der

    Den dort entwickelten Grundsätzen ist später auch der 4. Senat des BSG mit Urteil vom 31. Oktober 1978 (SozR 2200 § 1290 Nr. 13) zu der Nachentrichtungsvorschrift des Art. 2 § 51a Abs. 2 ArVNG und der 11. Senat mit Urteilen vom 2. November 1983 (BSGE 56, 28, 30 = SozR 2200 § 1290 Nr. 18) und vom 29. Oktober 1987 (11a RA 52/86, zur Veröffentlichung vorgesehen) für die hier anzuwendende Parallelvorschrift des Art. 2 § 49a Abs. 2 AnVNG gefolgt.

    Daß die in Art. 4 § 2 Abs. 2 WGSVÄndG normierte Begrenzung der Auswirkungen der Nachentrichtung für den Rentenbeginn auch für andere Sondervorschriften über eine Beitragsnachentrichtung Bedeutung hat, ist in der Rechtsprechung des BSG bereits mehrfach zum Ausdruck gekommen (Urteile des 4. Senats vom 31. Oktober 1978, aaO, S 20; sowie des 11. Senats vom 28. August 1984 in SozR 5075 Art. 4 § 2 Nr. 2 und vom 29. Oktober 1987 - 11a RA 52/86 - s auch Urteile des erkennenden Senats vom 16. Februar 1984 in BSGE 56, 173, 179 [BSG 16.02.1984 - 1 RJ 34/83] = SozR 5070 § 10a Nr. 10 und vom 21. Juli 1987 in SozR 1300 § 44 Nr. 25).

    Dabei ist betont worden, es werde weder durch § 67 AVG noch durch Art. 4 § 2 Abs. 2 WGSVÄndG ausgeschlossen, daß in bestimmten Fällen die nachentrichteten Beiträge - auch mit Auswirkungen auf einen früheren Rentenbeginn - als zu einem früheren Zeitpunkt entrichtet gelten; eine derartige Rückwirkung komme Beiträgen jedenfalls dann zu, wenn den Versicherten an der späten Entrichtung kein oder kein erhebliches Verschulden treffe, vor allem wenn der Versicherungsträger zu Unrecht das Recht zur Nachentrichtung bestritten und den Versicherten so von einer früheren Einzahlung abgehalten habe (so der 11. Senat im Urteil vom 29. Oktober 1987, aaO, in Fortführung seiner Entscheidung vom 2. November 1983 in BSGE 56, 28, 31 = SozR 2200 § 1290 Nr. 18 S 32).

  • BSG, 18.05.1988 - 1 RA 65/87
    Dies haben die für Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) wiederholt ausgesprochen und daran die Folgerung angeschlossen, daß bezüglich des Beginns einer auf nach Art. 2 § 49a Abs. 2 AnVNG bzw Art. 2 § 51a Abs. 2 ArVNG nachentrichteten Beiträgen beruhenden (höheren) Leistung auf die Grundregelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 AVG bzw des ihm entsprechenden § 1290 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zurückzugreifen ist (BSG SozR 2200 § 1290 Nr. 13 S 17; BSGE 56, 28, 30 = SozR aaO Nr. 18 S 30; Urteil vom 29. Oktober 1987 - 11a RA 52/86 - ebenso für den Fall der Beitragsnachentrichtung durch Vertriebene gemäß Art. 2 § 50 Abs. 1 und 2 AnVNG = Art. 2 § 52 Abs. 1 und 2 ArVNG BSGE 21, 193, 198 = SozR Nr. 4 zu Art. 2 § 52 ArVNG und BSG SozR Nr. 13 zu Art. 2 § 52 ArVNG; für den Fall der Beitragsnachentrichtung nach § 10a des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung -WGSVG- BSGE 56, 173, 178 f = SozR 5070 § 10a Nr. 10 S 31 f).

    Daß die in Art. 4 § 2 Abs. 2 WGSVÄndG normierte Begrenzung der Auswirkungen der Nachentrichtung für den Rentenbeginn auch für andere Sondervorschriften über eine Beitragsnachentrichtung Bedeutung hat, ist in der Rechtsprechung des BSG bereits mehrfach zum Ausdruck gekommen (vgl Urteile des 4. Senats vom 31. Oktober 1978, aaO, S 20 sowie des 11. Senats vom 28. August 1984 in SozR 5075 Art. 4 § 2 Nr. 2 S 3 und vom 29. Oktober 1987 - 11a RA 52/86 - s auch Urteile des erkennenden Senats vom 16. Februar 1984 in BSGE 56, 173, 179 = SozR 5070 § 10a Nr. 10 S 32 und vom 21. Juli 1987 in SozR 1300 § 44 Nr. 25 S 66).

    ausgeschlossen, daß in bestimmten Fällen die nachentrichteten Beiträge - auch mit Auswirkungen auf einen früheren Rentenbeginn - als zu einem früheren Zeitpunkt entrichtet gelten; eine derartige Rückwirkung komme Beiträgen jedenfalls dann zu, wenn den Versicherten an der späten Entrichtung kein oder kein erhebliches Verschulden treffe, vor allem wenn der Versicherungsträger zu Unrecht das Recht zur Beitragsnachentrichtung bestritten und den Versicherten so von einer früheren Einzahlung abgehalten habe (so der 11. Senat im Urteil vom 29. Oktober 1987, aaO, in Fortführung seiner Entscheidung vom 2. November 1983 in BSGE 56, 28, 31 = SozR 2200 § 1290 Nr. 18 S 32).

  • BSG, 31.08.1994 - 4 RA 12/93

    Rückwirkung - Verzögerung - Zahlung - Verschulden

    Die Beklagte trägt zur Begründung der - vom LSG zugelassenen - Revision vor, nach den Grundsätzen, die der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 17. November 1992 (4 RA 2/92) in Fortsetzung der Rechtsprechung des 11. Senats des BSG (SozR 2200 § 1290 Nr. 21) klargestellt habe, könne Rente nur "Versicherten" gewährt werden.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (stellv SozR 2200 § 1290 Nr. 21 mwN; og Urteile des Senats) ist es mit der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht nicht vereinbar, ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung Beitragsnachentrichtungen als zu dem Zeitpunkt als erfolgt zu behandeln, in dem der Nachentrichtungsantrag gestellt worden ist, falls eine ununterbrochene Mitwirkung erfolgt, bzw auf den Zeitpunkt abzustellen, von dem an ununterbrochen mitgewirkt worden ist.

  • BSG, 01.09.1988 - 11a RA 62/87
    Eine Rückwirkung nachentrichteter Beiträge auch hinsichtlich eines früheren Rentenbeginns hat die Rechtsprechung dann angenommen, wenn den Versicherten an der späten Entrichtung kein oder kein erhebliches Verschulden trifft, vor allem wenn der Versicherungsträger zu Unrecht das Recht zur Beitragsnachentrichtung bestritten und den Versicherten so von einer früheren Einzahlung abgehalten hat (vgl BSG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 11a RA 52/86 - in Fortführung von BSGE 56, 28, 31 = SozR 2200 § 1290 Nr. 18 S 32).
  • BSG, 01.09.1988 - 11a RA 46/87
    Eine Rückwirkung nachentrichteter Beiträge auch hinsichtlich eines früheren Rentenbeginns hat die Rechtsprechung dann angenommen, wenn den Versicherten an der späten Entrichtung kein oder kein erhebliches Verschulden trifft, vor allem wenn der Versicherungsträger zu Unrecht das Recht zur Beitragsnachentrichtung bestritten und den Versicherten so von einer früheren Einzahlung abgehalten hat (vgl BSG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 11a RA 52/86 - in Fortführung von BSGE 56, 28, 31 = SozR 2200 § 1290 Nr. 18 S 32).
  • BSG, 01.09.1988 - 11a RA 64/87
    Eine Rückwirkung nachentrichteter Beiträge auch hinsichtlich eines früheren Rentenbeginns hat die Rechtsprechung dann angenommen, wenn den Versicherten an der späten Entrichtung kein oder kein erhebliches Verschulden trifft, vor allem wenn der Versicherungsträger zu Unrecht das Recht zur Beitragsnachentrichtung bestritten und den Versicherten so von einer früheren Einzahlung abgehalten hat (vgl BSG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 11a RA 52/86 - in Fortführung von BSGE 56, 28, 31 = SozR 2200 § 1290 Nr. 18 S 32).
  • BSG, 01.09.1988 - 11a RA 32/87
    Eine Rückwirkung nachentrichteter Beiträge auch hinsichtlich eines früheren Rentenbeginns hat die Rechtsprechung dann angenommen, wenn den Versicherten an der späten Entrichtung kein oder kein erhebliches Verschulden trifft, vor allem wenn der Versicherungsträger zu Unrecht das Recht zur Beitragsnachentrichtung bestritten und den Versicherten so von einer früheren Einzahlung abgehalten hat (vgl BSG, Urteil vom 29. Oktober 1987 - 11a RA 52/86 - in Fortführung von BSGE 56, 28, 31 = SozR 2200 § 1290 Nr. 18 S 32).
  • BSG, 17.11.1992 - 4 RA 2/92

    Ermittlung des Beginns eines Altersruhegeldes (ARG) - Anforderungen an die

    Daß die hierüber hinausgehende Verwaltungsübung der Beklagten, Beitragsnachentrichtungen als zu dem Zeitpunkt erfolgt zu behandeln, in dem der Nachentrichtungsantrag gestellt worden ist, falls eine ununterbrochene Mitwirkung im Nachentrichtungsverfahren erfolgt ist, dem Gesetz nicht entspricht und keinen Anspruch auf Gleichbehandlung zu begründen vermag, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (zuletzt SozR 2200 § 1290 Nr. 21 mwN) betont.
  • BSG, 20.04.1993 - 4 RA 7/92

    Streit über den Zeitpunkt des Beginns eines Altersruhegeldes/ Rente - Erfordernis

    Die darüber hinausgehende Verwaltungsübung der Beklagten, Beitragsnachentrichtungen als zu dem Zeitpunkt erfolgt zu behandeln, in dem der Nachentrichtungsantrag gestellt worden ist, falls eine ununterbrochene Mitwirkung im Nachentrichtungsverfahren erfolgt ist, entspricht nicht dem Gesetz und vermag daher keinen Anspruch auf Gleichbehandlung zu begründen (vgl SozR 2200 § 1290 Nr. 21 mwN sowie das Urteil des 4. Senats vom 17. November 1992, aaO).
  • BSG, 20.04.1993 - 4 RA 31/91

    Streit über den Beginn der Rente - Früherer Rentenbeginn infolge nachentrichteter

  • BSG, 31.08.1994 - 4 RA 30/93

    Ermittlung des Beginns eines Altersruhegeldes - Anforderungen an die Entrichtung

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